Hab das jetzt nur in 2min gegooglt (ist ein Auszug von der Österreichischen Wirtschaftskammer) wie gesagt, kann man sicher in erfahrung bringen wenn man sich hinsetzt und mal einliest:
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Durch das Handels- und Kooperationsabkommen werden grundsätzlich alle Waren von Zöllen befreit – allerdings nur insofern sie den im Abkommen festgelegten Ursprungsregeln genügen. Das heißt: Waren, die im Sinne des Abkommens nicht als Erzeugnisse einer der beiden Vertragsparteien (EU und VK) gelten, werden mit Einfuhrzöllen nach den jeweiligen Zolltarifen belastet. Ursprungswaren, auf die keine Zölle erhoben werden, sind:
- Waren, die vollständig im Zollgebiet der Vertragspartei gewonnen wurden, aus dem sie ausgeführt werden
- Waren, die vollständig aus Ursprungswaren hergestellt werden
- sowie unter Umständen Waren, die nur teilweise aus Ursprungswaren hergestellt werden
Ob nur teilweise aus Ursprungswaren hergestellte Waren als Ursprungswaren gelten, wird in einem Anhang zum Abkommen nicht flächendeckend, sondern produktspezifisch festgelegt. Zur Anwendung kommen hierfür:
- Wertschöpfungsklausen, die den maximal zulässigen Anteil an Vormaterialien aus Drittstaaten (also den maximal zulässigen Anteil an Nichtursprungswaren) bestimmen
- Verarbeitungsklauseln, die für be- oder verarbeitete Waren einen Wechsel der Zolltarifposition (den sogenannten „Tarifsprung“) vorsehen.
Waren, die nur teilweise aus Ursprungswaren hergestellt wurden aber nach den Ursprungsregeln als Ursprungswaren zu behandeln sind, werden auch bei der Weiterverwendung als Vormaterialien zur Herstellung eines weiteren Produktes als reine Ursprungswaren betrachtet.
Darüber hinaus sieht die im Abkommen vereinbarte bilaterale Kumulierung vor, dass Ursprungserzeugnisse eines Vertragspartners, die als Vormaterial für die Herstellung eines Produktes im Zollgebiet des anderen Vertragspartners verwendet werden, als Ursprungserzeugnisse des anderen Vertragspartners gezählt werden. Bei der Ursprungsbestimmung wird grundsätzlich jede Be- oder Verarbeitung berücksichtigt, solange diese über die sogenannte Minimalbehandlung hinausgeht. Das bedeutet, dass die Absolvierung gewisser, im Abkommenstext aufgezählter Verfahren (beispielsweise das Anbringen von Etiketten), für die Begründung des Ursprungsstatus nicht ausreicht.
Der Ursprungsstatus von Waren wird durch Präferenzursprungsnachweise bescheinigt. Dabei handelt es sich um eine Selbstzertifizierung durch den Exporteur, der eine entsprechende Erklärung im Zuge der Zollabfertigung (typischerweise auf der Handelsrechnung) abgibt.