Bei den Schweizern kann man "Veteranenfahrzeuge" von der MFK befreien.
Das ist nicht so ganz korrekt, oder zumindest nicht allgemeingültig.
In der Schweiz ist das Prüfintervall für Motorfahrzeuge kantonal geregelt, sprich jedes "Bundesland" macht sein eigenes Ding.
Oftmals sind die Intervalle nahe diesem Schema (Bsp. Ktn. Schwyz):
1. Prüfung 5 Jahre nach 1. Zulassung
2. Prüfung 3 Jahre nach der 1. Prüfung
3. - n. Prüfung im 2 Jahres Rhythmus.
Die Intervalle können nach Auslastung der Ämter variieren da die Prüfung nicht in allen Werkstätten sondern nur wenigen Prüfstellen (~2 pro Ktn.) durchgeführt wird. Dies führt aktuell zu Verzögerungen von 1-2 Jahren
wenn man Glück hat.
Den Veteranenstatus beantragen lohnt sich nur für uralte Fahrzeuge und die Auflagen machen eine Hobby Nutzung fast unmöglich.
Wer macht schon gerne unter 3000km mit seinem Liebling
und auch hier verlängert sich das Prüf-Intervall auf maximal 6 Jahre.
Auszug aus den Weisungen des UVEK...
...für die Zulassung als Veteranenfahrzeug
- Als Veteranenfahrzeuge gelten Motorfahrzeuge und die dazugehörenden Anhänger, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) die erste Inverkehrsetzung erfolgte vor mehr als 30 Jahren;
b) die Fahrzeuge dürfen nur für private Zwecke verwendet werden. Namentlich ausgeschlossen sind Fahrten, mit welchen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt wird. Der wirtschaftliche Erfolg gilt als gegeben, wenn für die Fahrt eine Entschädigung zu entrichten ist, welche die Fahrzeugkosten und den Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigt;
c) sie dürfen nicht regelmässig in Betrieb stehen (ca. 2000 - 3000 km/Jahr);
d) sie müssen der ursprünglichen Ausführung entsprechen;
e) sie müssen optisch und technisch in einwandfreiem Zustand sein. - Die Kantone entscheiden anlässlich einer Nachprüfung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Im Fahrzeugausweis wird "Veteranenfahrzeug" entweder in der Rubrik "besondere Verwendung" oder als Ziffer 180 gemäss den Richtlinien Nr. 6 der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) eingetragen.
- Die Nachprüfungsintervalle können bei Veteranenfahrzeugen bis auf 6 Jahre ausgedehnt werden (Abweichung von Art. 33 VTS).
- Ein Wechselschild oder ein Wechselschilderpaar kann für mehr als zwei Veteranenfahrzeuge erteilt werden (Abweichung von Art. 13 Abs. 2 VVV).
- Die Kantone können Ausnahmen von den 1932 bzw. 1933 in Kraft getretenen Bestimmungen gewähren für Veteranenfahrzeuge, die damals bereits im Verkehr standen, wenn sonst der historische Wert des Fahrzeugs wesentlich beeinträchtigt würde. Auflagen, die zur Gewährleistung der verkehrs- und betriebssicheren Verwendung verfügt werden, sind im Fahrzeugausweis einzutragen.
- Veteranenfahrzeuge sind von der Ausrüstungspflicht mit Fahrt- bzw. Restwegschreibern befreit (Abweichung von Art. 100 Abs. 1 Bst. b bzw. Art. 101 Abs. 1bis VTS).
- Führer und Führerinnen von schweren Motorwagen zum Personentransport, die für eine Platzzahl von mehr als neun Personen (mit Führersitz) zugelassen sind und als Veteranenfahrzeuge gelten, sind im Binnenverkehr von den Bestimmungen der ARV 1 ausgenommen (Abweichung von Art. 3 Abs. 1 Bst. b ARV 1).